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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15 B ER   

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https://dejure.org/2016,1471
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15 B ER (https://dejure.org/2016,1471)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.01.2016 - L 8 AS 578/15 B ER (https://dejure.org/2016,1471)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Januar 2016 - L 8 AS 578/15 B ER (https://dejure.org/2016,1471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe des Grundstücks - Unterkunft und Heizung - Übernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur - Reparatur der ausgefallenen Heizungsanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris).

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris, sowie Beschlüsse des Senats vom 23. September 2015 - L 8 AS 241/15 B ER - und 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER -).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15
    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris, sowie Beschlüsse des Senats vom 23. September 2015 - L 8 AS 241/15 B ER - und 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER -).
  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2015 - L 8 AS 469/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15
    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris, sowie Beschlüsse des Senats vom 23. September 2015 - L 8 AS 241/15 B ER - und 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER -).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2015 - L 8 AS 241/15
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2016 - L 8 AS 578/15
    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris, sowie Beschlüsse des Senats vom 23. September 2015 - L 8 AS 241/15 B ER - und 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - L 29 AS 1920/19

    Unabweisbare Aufwendungen - Dachreparatur - unangemessen großes Hausgrundstück

    Zu verweisen sei auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Januar 2016 - L 8 AS 578/15 B ER -, wonach eine Übernahme von Instandhaltungs-/Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II sei, dann nicht ausgeschlossen sei, wenn das Wohneigentum nach § 12 SGB II bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen berücksichtigt werden könne.

    Soweit vertreten wird, dass die Übernahme der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, dann nicht ausgeschlossen sei, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen und § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II dementsprechend teleologisch zu reduzieren sei (so etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2016 - L 8 AS 578/15 B ER -, zitiert nach juris Rn. 23; Berlit a.a.O., § 22 Rn. 161), folgt der Senat dem nicht.

    Soweit betont wird, dass Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II es gerade ist, die Leistungsrechte eines Eigentümers eines "kleinen Hausgrundstücks" im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu erweitern (so ausdrücklich LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2016 - L 8 AS 578/15 B ER -, zitiert nach juris Rn. 27), ist es im Hinblick auf die Erreichung dieses Zwecks eben auch erforderlich, dass Instandhaltungen/Reparaturen an unangemessen großem, wenngleich nicht verwertbarem Wohneigentum nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden können, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass mit Größe des Wohneigentums auch Anzahl und Umfang des Reparatur- und Instandhaltungsbedarfs steigen.

  • SG Halle, 03.02.2022 - S 27 AS 889/20

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Instandhaltungskosten für selbst

    Die Kammer folgt insoweit nicht mehr der in ihrem - in anderer Besetzung - ergangenem o.g. Urteil vom 15. Oktober 2020 (S 27 AS 3351/16 - Fenster der Sommerküche) ausführlich dargelegten Auffassung, dass die Übernahme von Instandhaltungskosten aufgrund der Verweisung auf § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II wegen Unangemessenheit der Grundstücks- und/oder Hausgröße nicht abgelehnt werden dürfe (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Januar 2016, Az.: L 8 AS 578/15 B ER).

    Danach sei § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einengend auszulegen, dass die Regelung auf selbst bewohntes Wohneigentum dann keine Anwendung finde, wenn dieses nach § 12 SGB II bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei (Urteil der Kammer v. 15. Oktober 2020, Az.: S 27 AS 3351/16; ebenso: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 8. Januar 2016, Az.: L 8 AS 578/15 B ER, Rn. 27; Berlit in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Aufl. 2020, § 22 Rn. 161).

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